BAFA Förderungen bis zu 90 %

Als offiziell gelistete Berater helfen wir Ihnen zu Ihrer staatlichen Beratungsförderung.

Vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr gibt es bundesweite Förderungen für Gastronomie und Hotellerie Unternehmen!
Wir kennen diese und stehen Ihnen bei dem Prozess gerne zur Seite!

raimannConcepts, ist bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr (kurz: BAFA) als offizieller Berater gelistet. Während im Zuge der Coronakrise das BAFA 100 % Förderungen anbot, bietet sie auch, seit dem 3. April, Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten bis zu 90 % Förderung an.

Ablaufs des BAFA-Beratungsprozess:

  • Die Soforthilfe-Anträge müssen online beantragt werden auf der Antragsplattform des BAFA.
  • Der Antrag wird vom BAFA, der IHK oder einer anderen Bewilligungsbehörde geprüft und weitergeleitet, eventuell ist ein Erstgespräch nötig.
  • Sobald Sie den Bewilligungsbescheid haben können Sie mit uns eine Beratung bekommen.
  • Nach einer Frist von sechs Monaten müssen alle Unterlagen online hochgeladen werden und Sie bekommen ihre bewilligte Fördersumme zurückerstattet.

Formulare zur Beantragung von BAFA:

Nutzen Sie jetzt die Zeit effektiv und bereiten Sie sich mit uns auf eine bessere Zeit vor. Wir unterstützen Sie gerne dabei und helfen Ihnen in Ihrer Situation. Egal ob neue Personalplanung, Konzeptanpassung, Marketing, Küchenabläufe oder Digitalisierung Ihrer Betriebsstruktur.

Treten Sie unverbindlich mit uns in Kontakt für ein erstes Beratungsgespräch.

Krisenmanagement Corona 1:

  • • Telefonisches Erstgespräch
  • • Beratung zur Förderung
  • • Hilfestellung bei Antrag zur Förderung

Krisenmanagement Corona 2:

  • • Persönliches Treffen (wenn möglich)
  • • Analyse des Unternehmens
  • • Protokoll der Analyse
  • • Individueller Maßnahmenkatalog
  • • Umsetzung

Krisenmanagement Corona 3:

  • • Wir stehen Ihnen telefonisch bei Herausforderungen zur Seite
  • • Sichtung Ihrer Situation vorab
  • • Spezifische Themen
  • • Bewertung Ihrer Herausforderung
  • • Videokonferenz mit Live-Lösungen in Dokumenten/Web

So beantragen Sie Kurzarbeitergeld!

Was ist Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld (KUG) wird unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, z.B. wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige, betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird.

Teil 1: Voraussetzungen

Es gibt 4 Voraussetzungen welche alle erfüllt sein müssen:
1. Erheblicher Arbeitsausfall
2. Betriebliche Voraussetzungen
3. Persönliche Voraussetzungen
4. Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit

Die Voraussetzungen im Einzelnen (verständlich erklärt), haben wir für Sie komprimiert zusammengefasst. Sprechen Sie uns an!

Teil 2: Verfahren

  1. Kontakt mit der zuständigen Agentur für Arbeit aufnehmen
  2. Für die Beantragung muss die Entscheidung zum Kurzarbeitergeld, den betroffenen Arbeitnehmern mitgeteilt werden
  3. Vereinbarung mit Betriebsrat (wenn vorhanden) muss getroffen werden
  4. Gibt es keinen Betriebsrat, bedarf es der Einverständniserklärung, aller von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten
  5. Jetzt darf die Anzeige bei der Agentur für Arbeit, an den jeweiligen Betriebssitz gestellt werden
  6. Der Antrag wird geprüft und eine Grundsatzentscheidung getroffen
  7. Wird es bewilligt, können die Auszahlungen berechnet werden
  8. Nun kann das Arbeitsentgelt für bereits geleistete Stunden ausgezahlt werden, dazu kommt das Kurzarbeitergeld für die Ausfallstunden
  9. Bei Ihrer Agentur für Arbeit, beantragen Sie dann, monatlich nachträglich, die Erstattung des Kurzarbeitergeldes
  10. Der sogenannte Leistungsantrag, muss innerhalb von drei Monaten, nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsmonates eingegangen sein.

Höhe des Kurzarbeitergeldes

  • Bei Beschäftigten mit mindestem einem Kind, ca. 67 % des pauschalierten Nettoarbeitsentgeltes
  • Bei Beschäftigten ohne Kind, sind es ca. 60 %
  • Anhaltspunkte zu Berechnung bieten „KUG-Rechner“

Formulare zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes:

Quick-Konzept „To-Go“

Wir erarbeiten mit Ihnen einfach und unkompliziert, ein tragfähiges und kurzfristig einsetzbares Konzept, welches auf Abhol- und Liefergeschäft ausgelegt ist.

Aktuell müssen bundesweit immer mehr Gastronomische Betriebe komplett schließen, lediglich das Liefergeschäft wird weiterhin gestattet. Wir können darauf kurzfristig reagieren und helfen Ihnen, ein Lieferservice zu implementieren. Sprechen Sie uns jetzt an.

  • Lieferando Anmeldung
  • Online Speisekarten
  • Anpassung der Öffnungs- und Arbeitszeiten im Einklang mit dem KUG
  • Flyer drucken
  • Und vieles mehr!

SOFORTHILFE CORONA

Die Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, das sich an Betriebe und Freiberufler richtet, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind.

Wir helfen Ihnen für Ihr jeweiliges Bundesland gerne weiter!

Umgang mit Liquiditätsengpässen

Unsere wichtigsten Empfehlungen (Hessen)

  1. Beachten Sie aktuelle Informationen des Bundeswirtschaftsministeriums zu staatlichen Hilfen sowie zu Fördermitteln des Bundes und des Landes Hessen bei der WIBank und der KfW. Derzeit bereitet das Land Hessen Direktdarlehen (ohne Umweg über die Hausbank) vor, weitere Informationen folgen.
  2. Nehmen Sie bei absehbaren Liquiditätsengpässen frühzeitig Kontakt mit Ihrer Hausbank auf (Zwischenfinanzierung).
  3. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater (Anpassung der Umsatzsteuervorauszahlung sowie Stundung von weiteren Steuerzahlungen) oder stellen Sie selbst den Antrag beim Finanzamt.
  4. Haben Sie eine Betriebsausfallversicherung? Nehmen Sie unmittelbar Kontakt mit dem Versicherer auf.
  5. Gehen Sie alle monatlichen variablen und  fixen Kosten durch: Wo kommt eine Stundung in Frage? Nehmen Sie z.B. Kontakt mit ihrem Vermieter auf und mit Lieferanten (Energie, Waren, etc.).

Zudem können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen. In Ausnahmefällen dürfen die Krankenkassen die Beiträge stunden, wenn die sofortige Einziehung eine erhebliche Härte für den Arbeitgeber darstellt und der Anspruch nicht gefährdet ist. Eine Stundung erfolgt allerdings nur gegen angemessene Verzinsung und Sicherheitsleistung.

Jetzt Beratungsgespräch vereinbaren.

Wir unterstützen Sie bei allen Fragen rund um das Thema Corona-Krise. 

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